Vergabe der Medizinstudienplätze muss neu geregelt werden

Das Vergabeverfahren für Studienplätze in Medizin ist nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht verlangt zahlreiche Änderungen.

Der Numerus clausus im Studienfach Medizin ist mit dem Grundrecht auf freie Ausbildungswahl nur bedingt vereinbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und gab damit der Klage zweier Studienbewerber teilweise recht (AZ: 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14). Der Erste Senat unter Vorsitz von Gerichtsvizepräsident Ferdinand Kirchhof verlangte nun zahlreiche Änderungen des Zulassungsverfahrens, die Bund und Länder bis zum 31. Dezember 2019 vorlegen müssen. Zuvorderst müsse sichergestellt sein, dass Eignungsgespräche an Universitäten bundesweit in „standardisierter und strukturierter Form“ stattfinden, um die Chancengleichheit der Studierenden zu wahren.

In dem Urteil aus Karlsruhe heißt es, grundsätzlich sei die Vergabe nach den besten Abiturnoten, nach Wartezeit und nach einer Auswahl durch die Universitäten mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. Allerdings müsse die Zahl der Wartesemester enger begrenzt, die Abiturnote nicht das einzige Kriterium und zugleich über Ländergrenzen hinweg vergleichbar sein.  Zudem dürfe eine Festlegung auf höchstens sechs gewünschte Studienorte nicht dazu führen, dass ein Bewerber, der eigentlich erfolgreich wäre, am Ende leer ausgeht.“

Quelle: www.zeit.de/campus/2017-12/bundesverfassungsgericht-medizin-nc-in-teilen-verfassungswidrig